Rechtsberatung

Unser Schwerpunkt ist – neben der rechtlichen Vertretung Ihrer Interessen – die Rechtsberatung in einem interdisziplinären Umfeld.

Durch unsere enge Zusammenarbeit in einem Team mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ist unsere Beratung ganzheitlich und stellt rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Aspekte in der Horizontalen gleichwertig nebeneinander.
So gelingt es uns, Ihnen ein umfassendes Beratungskonzept anzubieten – dies erspart Ihnen zusätzliche und umständliche Wege zu weiteren Ratgebern.

Unsere Beratung erfolgt stets mit dem Ziel einer langfristigen Zusammenarbeit. Denn nur gemeinsam kann eine zielgerichtete und erfolgreiche Beratung erfolgen.
Umso langfristiger wir für Sie tätig sind, desto genauer und instinktiver können wir Ihre Interessen beraten und ggfs. erstreiten.
Nicht ohne Grund können wir auf einen festen und generationsübergreifenden Mandantenstamm zählen. Diese erarbeitete Wertschätzung ist es, welche uns jeden Tag antreibt, die Interessen bestehender und neuer Mandanten zu vertreten und maßgeschneiderte Lösungen zu erschaffen.

Unsere Expertise:

  • Wirtschafts- und Steuerrecht
  • Begleitung bei der Errichtung und Vollstreckung des letzten Willens
  • Gestaltung unternehmerischer Nachfolgeregelungen
  • steueroptimierte Vermögensübertragungen
  • Vorsorgeregelungen für den Sterbefall
  • Arbeitsrecht

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei allen weiteren rechtlichen Problemen als starker Partner zur Seite.

 

Aktuelles aus dem Bereich Recht

Bruttoinlandsprodukt von 1950 bis 2022 im Durchschnitt 3,1 % pro Jahr gewachsen

02 Jun 2023

Die Wirtschaft in Deutschland ist von 1950 bis 2022 im Durchschnitt um 3,1 % pro Jahr gewachsen. Das Wachstum hat sich über die letzten Jahrzehnte jedoch deutlich verlangsamt. Im Durchschnitt der letzten zwei Jahrzehnte von 2000 bis 2020 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) preisbereinigt nur um 1,0 % pro Jahr gewachsen. Das teilt das Statistische Bundesamt mit.

Verbotene Eigenmacht bei Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs und anschließender Verwertung

02 Jun 2023

Gerät der Mieter eines Fahrzeugs in Zahlungsrückstand, stellt die Selbstabholung des Fahrzeugs durch den Vermieter verbotene Eigenmacht dar. Veräußert der Vermieter das Fahrzeug anschließend, ist er zum Wertersatz verpflichtet. Er schuldet darüber hinaus Nutzungsentschädigung für einen angemessenen Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung, entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 165/21).

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