Besondere Beratungsleistungen

Unter besondere Beratungsleistungen fassen wir Aufträge zusammen, die hohen Beratungsaufwand erfordern. Hier steht für uns, entsprechend unserer Philosophie, die Nachhaltigkeit der Beratung im Sinne einer dauerhaften Mandatsbeziehung im Vordergrund.

Ein nicht abschließender Einblick in unsere besonderen Beratungsleistungen:

  • Umfangreiche betriebswirtschaftliche Beratung
  • Testamentsvollstreckung
  • Abwicklung von Treuhandaufträgen
  • Erarbeitung von Planrechnungen (Erfolgs- und Liquiditätspläne)
  • Umfangreiche wirtschaftliche Beratung beim Kauf und Verkauf von Unternehmen
  • Durchführung von Steuerbelastungsvergleichen
  • Unterstützung bei der Gründung und Umwandlung von Unternehmen
  • Darstellung und Begleitung von Existenzgründungen
  • Unterstützung bei der Erlangung von Finanzmitteln
  • Nachlassverwaltungen
  • Übernahme von Aufsichtsrat- und Beiratsmandaten

Sollten Sie Ihren Bedarf hier nicht abgebildet sehen, sprechen Sie uns gerne an. In der Regel können wir ein individuelles Angebot für Sie zusammenstellen.

Aktuelles aus unseren Fachgebieten

BFH zum Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bei der Option zum Teileinkünfteverfahren

28 Mar 2024

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es sich bei § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG um eine gesetzliche Fiktion zur Verfahrensvereinfachung für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG während des gesamten dort bezeichneten Zeitraums handelt oder um eine Nachweiserleichterung, welche nicht das tatsächliche Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ersetzt (Az. VIII R 2/21).

BFH: Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden Pensionsrückstellungen durch den Ansatz von Sondervergütungen

28 Mar 2024

Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft, die während ihres Bestehens einem ihrer Gesellschafter steuerrechtlich wirksam eine Pensionszusage erteilt hat, in eine Personengesellschaft hinsichtlich der Pensionsrückstellung zur Entstehung eines Übernahmefolgegewinns im Sinne des § 6 UmwStG führt, da insoweit ein Korrekturposten im Sonderbetriebsvermögen des begünstigten Mitunternehmers anzusetzen ist (Az. VIII R 17/20).

Unsere weiteren Fachgebiete